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SATZUNG des Sächsischen Landesverbandes Tanz e.V.

§1

(1) Der Sächsische Landesverband Tanz e.V. mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zwecke des Vereins sind die Förderung von Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur mittels des Genres Tanz, wie Bühnentanz, geselliger Tanz.Die Angebote richten sich an alle im Freizeit- und Amateurbereich tätigen Tanzgruppen, ihre LeiterInnen und an interessierte Einzelpersonen. Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit des SLVT e.V. ist die Förderung des Tanzes im Kinder- und Jugendbereich als eine Form der kulturellen Kinder- und Jugendbildung und als eine Form der künstlerischen Freizeitgestaltung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Findung und Durchführung geeigneter Veranstaltungs- und Begegnungsformen wie Workshops, Fortbildungsveranstaltungen, Werkstätten, Tanzfeste, Landeswettbewerbe u.ä..(2) Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet SLVT e. V.(3) Der SLVT e. V. ist an keine politische Partei und Konfession gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(4) Die Tätigkeit des SLVT e. V. erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.(5) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§2

Ziele des Vereins sind:- mittels der Spezifik des Tanzes in seiner ganzen Vielfalt einen Beitrag zur Förderung von Kultur und Kunst sowie zur Erziehung und Bildung zu leisten.

Dieser Zweck wird verwirklicht indem der Sächsische Landesverband Tanz e.V. :

  • den Tanz in allen Ausdrucksformen für Kinder , Jugendliche und Erwachsene fördert.
  • Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Tanzgruppenleiter sowie Workshopangebote verschiedener Tanzstile für Kinder und Jugendliche anbietet.
  • Begegnungen von Amateurtanzgruppen in Form von Kinder- und Jugendtanzfesten, Werkstatttagen, Wettbewerben u. ä. Veranstaltungen schafft, womit Gemeinsinn und gesellschaftliches Engagement der Kinder und Jugendlichen gefördert werden soll und aktive Partizipation ermöglicht wird.
  • Kontakte zu Organisationen im In- und Ausland herstellt und pflegt.
  • Begegnung und Erfahrungsaustausch fördert.
  • der Verein bestrebt ist , staatliche und gesellschaftliche Unterstützung für die Erfüllung der Vereinszwecke zu erhalten.

 

§3

In den Verein kann man eintreten als Einzelmitglied oder Körperschaftliches Mitglied (Gruppe, Ensemble).

 

§4

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(2) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandslebens wie :

  • die Satzung und seine Änderung
  • die Mitarbeit in nationalen und internationalen Verbänden, Vereinigungen und Förderationen
  • die Mitarbeit des Vereins in Kooperationen und Gemeinschaften
  • Ehrenmitgliedschaft
  • die Bestätigung des Finanzberichtes des Vereins, bezogen auf das jeweilige Rechnungsjahr
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestätigt dessen Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich schriftlich oder per e-mail mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie ist beschlussfähig mit der Zahl der erschienenen Mitglieder. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung unterschreiben der Versammlungsleiter und der Protokollführer.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • ein bis drei Beisitzern
  • dem Kassenwart

(7) Der Vorstand leitet den Verein und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.

(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten regulären Vorstandswahl ein Einzelmitglied aus dem Verein mit dessen Einverständnis in den Vorstand berufen.

 

§5

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die Satzung anerkennt.

(2) Mitglied des Verbandes können auch juristische Personen sein. Über die Art und Weise ihrer Mitwirkung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht

  • an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen
  • die Angebote des Vereins zu nutzen
  • als Einzelmitglied in den Vorstand gewählt zu werden

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • Mitgliedsbeitrag zu zahlen

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§6

(1) Der Eintritt als Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und/oder anhaltender Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge beschlossen werden.

(5) Liegen Gründe vor, die einen Ausschluss rechtfertigen, beschließt der Vorstand über den Ausschluss und teilt diesen schriftlich mit. Sollte das Mitglied Widerspruch einlegen, entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung .

 

§7

(1) Der Vereins finanziert sich aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Einnahmen aus staatlicher und gesellschaftlicher Unterstützung
  • Einnahmen aus Schenkungen und Stiftungen sowie Spenden

(2) Ausgaben des Vereins sind:

  • Ausgaben zur Förderung und Durchführung der Vereinszwecke

Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze Aufwandsentschädigungen auch an Mitglieder des Vorstandes zahlen.

(3) Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung verantwortet der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§8

(1) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter oder den Kassenwart vertreten. Sie sind jeweils einzeln unterschriftsberechtigt.

 

§9

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit entscheiden.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der Bildung und Erziehung durch Tanz.

 

Vorsitzende des SLVT e.V. Protokollführer

 

Beschlussfassung am 10.06.1990

Neufassung am 18.03.1995, letzte Änderung am 25.03.2006

Beschlussfassung zur vorliegenden Textfassung erfolgte am 24.4.2010 in Leipzig